Rechtsgrundlage: Beitrags- und Gebührensatzung zur jeweiligen Entwässerungssatzung.
Anzugeben ist alles Vieh, das sich am Stichtag (01. Januar) in den Ställen bzw. auf den Flächen dieses Betriebes befindet, einschließlich aufgenommenes fremdes Vieh (Pensions-, Lohnmastvieh und dergleichen).